AGB Grünstrom Lieferung (mit Preisgarantie)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Grünstrom
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchst-dauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellen-betriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Mess-stellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat. Soweit die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und der Kunde insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat, umfasst der Energieliefervertrag auch den Messstellenbetrieb. Das bedeutet, dass die Vonovia Energie Service GmbH auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließt.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 24 Monaten, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Nettogrund- und Nettoarbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellen-betrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Nettoarbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Seite 2 von 6 Kosten werden dem Kunden, soweit die Vonovia Energie Service GmbH Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
Dieses Angebot umfasst eine eingeschränkte Preisgarantie für 24 Monate. Diese gilt für alle Preiskomponenten, mit Ausnahme von Steuern (Umsatz-, Strom- bzw. Energiesteuer) sowie staatlicher Abgaben und Umlagen (z. B. EEG-Umlage oder Konzessionsabgabe). Zudem können Preisanpassungen während der Dauer der Preisgarantie aufgrund gesetzlicher Regelungen erfolgen, insbesondere steht den Energieversorgern für die Dauer der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß § 24 Absatz 1 EnSiG ein Preisanpassungsrecht zu.
2.3. Ist eine eingeschränkte Preisgarantie von 24 Monaten nach Ziffer 2.2. vereinbart, erfolgt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der nicht von der Preisgarantie erfassten Kosten-bestandteile. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 2.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzu-erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal-dierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensen-kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kosten-senkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außer-ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1 bis 2.6 sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit-raums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die gelieferte und noch nicht abgerechnete Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regel-mäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- , und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Vonovia Energie Service GmbH, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 15.1.
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungsverzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände in Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs-verpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell ver-gleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unterbrechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsver-pflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11. in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhand-lungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2 Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weitergeltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden hierüber entsprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden: Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001,
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133,
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energie-agenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematischstatistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßig-keiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontakt-daten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertrags-partner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
15. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Recht-sprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde konnten diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages vorhersehen, konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht.
Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorge-nannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1. gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3. und 2.4.) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
14. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639, USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
15. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Grünstrom Lieferung (ohne Preisgarantie)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Grünstrom
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchst-dauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Mess-stellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat. Soweit die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und der Kunde insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat, umfasst der Energieliefervertrag auch den Messstellenbetrieb. Das bedeutet, dass die Vonovia Energie Service GmbH auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließt.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit,, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Nettogrund- und Nettoarbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellen-betrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Nettoarbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV jeweils in der Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
2.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der in Ziffer 2.2. genannten Kosten vor. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 2.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz-interesse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie ervice GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatz-steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außer-ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.6. sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit-raumsund eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unent-geltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in der Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungs-informationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die gelieferte und noch nicht abgerechnete Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zuerstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regelmäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Mess-stellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgang-messung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berück-sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-schreitet, trägt die Vonovia Energie Service GmbH die Kosten der Nachprüfung; andernfalls trägt der Kunde die Kosten.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Last-schrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 15.1.
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unter-brechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Ver-hältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungsverzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unter-brechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11. in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsver-hältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unter-brechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2. Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weiter-geltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kundenhierüber entsprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden: Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001,
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133,
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energie-agenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematischstatistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßig-keiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontakt-daten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertrags-partner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
15. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Recht-sprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde konnten diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages vorhersehen, konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht.
Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorge-nannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1. gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3. und 2.4.) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
14. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639, USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
15. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Vonovia Gas-Lieferung
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Vonovia-Gas
1. Vertragsabschluss und Vertragsbestätigung
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert das Gas zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahme-stelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Be-lieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzu-schließen. Diese Verträge umfassen unter anderem auch die Durch-führung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grund-zuständigen Messstellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Erdgasnetz bezogenen Erdgasbedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Erdgasbedarfs, den dieser durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht. § 53a EnWG bleibt unberührt. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Gaspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Netto-Grund- und der Netto-Arbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den essstellenbetrieb in Rechnung.
Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Energiesteuer für steuerbegünstigtes Erdgas (Energiesteuer, derzeit 0,55 Ct/kWh) und die Konzessionsabgabe, sowie die Mehrbelastungen aus der SLP-Bilanzierungsumlage, der Marktraumumstellungsumlage, dem Konvertierungsentgelt/der Konvertierungsumlage, der Gasspeicherumlage, der CO2-Abgabe sowie dem Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelt), jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Gaspreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/ die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kosten werden dem Kunden, des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/ der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
2.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der in Ziffer 2.2. genannten Kosten vor. Bei Kostensteigerungen ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, die Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Gas für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.6. sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahres-rechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH für jede zusätzliche Rechnung (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nummer. 7 MsbG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haltet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermielung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinforma-tionen auch elektronisch.
3.4. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmetern (m³) gemessen und mittels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der maßgebliche Umrechnungsfaktor kann der Abrechnung entnommen werden.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für das gelieferte und noch nicht abgerechnete Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnielichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die
Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regelmäßiger
Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatz-termin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Messund Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Vonovia Energie Service GmbH, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Be-rechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahn-pauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahn-pauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach der Ziffer 15.1..
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Gas vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungs-verzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrech-ung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonaten Gallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsrückstand des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monates nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von 6 bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unter-brechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11 in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2. Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weiter-geltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Erdgas- und Wärmepreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden hierüber ent-sprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu wider-rufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufs-formular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die die Lieferung von Vonovia Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1 Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden:
Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700 980.
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e. V. Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
Tel.: 030 275 72 40 - 0
Fax: 030 275 72 40 - 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. Sollte der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsver-fahren verpflichtet.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die zu einer für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden wer- den gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Gasversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertragspartner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
14. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z.. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Rechts-prechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und konnten die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhergesehen konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten1. eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn ge-setzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äqui-valenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht. Diese Frist teilet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden in der Information über die Änderung mit.
Der Kunde ist zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1 gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3 und 2.4) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
16. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH
Sitz der Gesellschaft: Bochum
eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639,
USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
17. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Gaslieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
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Team Energie
Vonovia Kundenservice
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Montag bis Donnerstag, 08:00 – 18:00 Uhr, Freitag 08:00 – 15:00 Uhr