AGB Grünstrom Lieferung (mit Preisgarantie)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Grünstrom
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchst-dauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellen-betriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Mess-stellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat. Soweit die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und der Kunde insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat, umfasst der Energieliefervertrag auch den Messstellenbetrieb. Das bedeutet, dass die Vonovia Energie Service GmbH auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließt.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von 24 Monaten, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Nettogrund- und Nettoarbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellen-betrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Nettoarbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Seite 2 von 6 Kosten werden dem Kunden, soweit die Vonovia Energie Service GmbH Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
Dieses Angebot umfasst eine eingeschränkte Preisgarantie für 24 Monate. Diese gilt für alle Preiskomponenten, mit Ausnahme von Steuern (Umsatz-, Strom- bzw. Energiesteuer) sowie staatlicher Abgaben und Umlagen (z. B. EEG-Umlage oder Konzessionsabgabe). Zudem können Preisanpassungen während der Dauer der Preisgarantie aufgrund gesetzlicher Regelungen erfolgen, insbesondere steht den Energieversorgern für die Dauer der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe gemäß § 24 Absatz 1 EnSiG ein Preisanpassungsrecht zu.
2.3. Ist eine eingeschränkte Preisgarantie von 24 Monaten nach Ziffer 2.2. vereinbart, erfolgt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der nicht von der Preisgarantie erfassten Kosten-bestandteile. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 2.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzu-erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Sal-dierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensen-kungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kosten-senkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außer-ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1 bis 2.6 sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit-raums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die gelieferte und noch nicht abgerechnete Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- 2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- 3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regel-mäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- , und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Vonovia Energie Service GmbH, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 15.1.
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungsverzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände in Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungs-verpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell ver-gleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unterbrechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsver-pflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11. in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhand-lungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2 Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weitergeltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden hierüber entsprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden: Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001,
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133,
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energie-agenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematischstatistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßig-keiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontakt-daten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertrags-partner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
15. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Recht-sprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde konnten diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages vorhersehen, konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht.
Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorge-nannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1. gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3. und 2.4.) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
14. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639, USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
15. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Grünstrom Lieferung (ohne Preisgarantie)
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Grünstrom
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchst-dauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Diese umfassen unter anderem auch die Durchführung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grundzuständigen Mess-stellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat. Soweit die Messung mit einem intelligenten Messsystem oder einer modernen Messeinrichtung erfolgt und der Kunde insoweit keinen separaten Messstellenvertrag mit der Vonovia Energie Service GmbH oder mit einem anderen Messstellenbetreiber geschlossen hat, umfasst der Energieliefervertrag auch den Messstellenbetrieb. Das bedeutet, dass die Vonovia Energie Service GmbH auch den erforderlichen Vertrag mit dem Messstellenbetreiber schließt.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Stromnetz bezogenen Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus Erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit,, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Nettogrund- und Nettoarbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellen-betrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Nettoarbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV jeweils in der Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Strompreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
2.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der in Ziffer 2.2. genannten Kosten vor. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 2.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenz-interesse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie ervice GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatz-steuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksam-werdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außer-ordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.6. sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeit-raumsund eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unent-geltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in der Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungs-informationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für die gelieferte und noch nicht abgerechnete Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zuerstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regelmäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Mess-stellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgang-messung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berück-sichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen über-schreitet, trägt die Vonovia Energie Service GmbH die Kosten der Nachprüfung; andernfalls trägt der Kunde die Kosten.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Last-schrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig. 7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 15.1.
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unter-brechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Ver-hältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungsverzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrundeliegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unter-brechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11. in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsver-hältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unter-brechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2. Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weiter-geltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kundenhierüber entsprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, der Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden: Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001,
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133,
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energie-agenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematischstatistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßig-keiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontakt-daten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertrags-partner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
15. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Recht-sprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde konnten diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages vorhersehen, konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht.
Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorge-nannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1. gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3. und 2.4.) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
14. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639, USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
15. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Vonovia Gas-Lieferung
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Belieferung mit Vonovia-Gas
1. Vertragsabschluss und Vertragsbestätigung
1.1. Der Vertrag wird mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z. B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert das Gas zum nächstmöglichen Termin.
1.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahme-stelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Be-lieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzu-schließen. Diese Verträge umfassen unter anderem auch die Durch-führung des Messstellenbetriebs durch den Netzbetreiber als grund-zuständigen Messstellenbetreiber, sofern der Kunde keinen separaten Vertrag mit einem anderen Messstellenbetreiber abgeschlossen hat.
1.3. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten über das Erdgasnetz bezogenen Erdgasbedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Erdgasbedarfs, den dieser durch Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Absatz 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht befreit bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Gasversorgung, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 8. beruht. § 53a EnWG bleibt unberührt. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen können gegen den Netzbetreiber geltend gemacht werden. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
1.4. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.5. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.6. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjektes zum Ende des auf den Besitzübergang folgenden übernächsten Monats kündigen.
1.7. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von einem Jahr, gerechnet ab dem in der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Gaspreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
Diese betragen zum aktuellen Zeitpunkt:
- Grundpreis:
- Arbeitspreis:
2.2. Der Netto-Grund- und der Netto-Arbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den essstellenbetrieb in Rechnung.
Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Energiesteuer für steuerbegünstigtes Erdgas (Energiesteuer, derzeit 0,55 Ct/kWh) und die Konzessionsabgabe, sowie die Mehrbelastungen aus der SLP-Bilanzierungsumlage, der Marktraumumstellungsumlage, dem Konvertierungsentgelt/der Konvertierungsumlage, der Gasspeicherumlage, der CO2-Abgabe sowie dem Entgelt für die Nutzung des Virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelt), jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sofern der Kunde einen Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messdienstleistung beauftragt, werden die im Gaspreis enthaltenen Kosten für den Messstellenbetrieb/ die Messstellendienstleistung erstattet. Die insoweit zu erstattenden Kosten werden dem Kunden, des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/ der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde, in der Jahresrechnung erstattet bzw. in Zukunft nicht mehr berechnet.
2.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der in Ziffer 2.2. genannten Kosten vor. Bei Kostensteigerungen ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Absatz. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3. werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3. und 2.4. gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, die Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Gas für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3. bis 2.5. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1. bis 2.6. sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahres-rechnung) berechnet die Vonovia Energie Service GmbH für jede zusätzliche Rechnung (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nummer. 7 MsbG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haltet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 14.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermielung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinforma-tionen auch elektronisch.
3.4. Das dem Kunden gelieferte Gas wird in Kubikmetern (m³) gemessen und mittels eines Umrechnungsfaktors in die entsprechende Energiemenge (kWh) umgerechnet. Der maßgebliche Umrechnungsfaktor kann der Abrechnung entnommen werden.
4. Abschläge
4.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Vonovia Energie Service GmbH für das gelieferte und noch nicht abgerechnete Gas eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnielichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die Vonovia Energie Service GmbH die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
4.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die Vonovia Energie Service GmbH kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
5. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
5.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die
Vonovia Energie Service GmbH berechtigt,
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regelmäßiger
Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die Vonovia Energie Service GmbH die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung verwendet die Vonovia Energie Service GmbH die Werte nach Nummer 1 dieser Ziffer vorrangig.
5.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatz-termin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
5.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die Vonovia Energie Service GmbH aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
5.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Messund Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die Vonovia Energie Service GmbH, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
6. Berechnungsfehler
6.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
6.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
6.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1. und 5.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
7. Zahlungsweisen und Fälligkeit
7.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
7.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
7.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Be-rechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahn-pauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahn-pauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach der Ziffer 15.1..
8. Versorgungsunterbrechung
8.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Gas vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
8.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungs-verzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrech-ung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist.
8.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, wenn dies nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß des Kunden steht. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 8.2. informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach und verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 8.2. Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
8.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
- der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonaten Gallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
- der Zahlungsrückstand des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
8.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
8.6. Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 8.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
- eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der nach Ziffer 8.4. ermittelten Zahlungsrückstände sowie
- eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiterversorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
- allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicher Weise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
8.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. innerhalb eines Monates nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
8.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von 6 bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
8.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 8.6. Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 8.7. bemessene Zeitraum entsprechend.
8.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 8.5. zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
8.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
8.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unter-brechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 8.5. klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 8.11 in Rechnung gestellt werden können.
8.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 8.2. ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei sind die Ziffern 8.2. bis 8.4. entsprechend anzuwenden.
8.14. Die Regelungen der Ziffern 8.2. Satz 3 sowie 8.3. bis 8.12. gelten vorerst nur bis zum 30. April 2024 einschließlich. Nur dann, wenn das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einver-nehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Notwendigkeit einer Weiter-geltung des § 118b EnWG, eingefügt durch das Gesetz zur Einführung einer Erdgas- und Wärmepreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I, S. 2512), festgestellt hat und die Befristung dieser Vorschrift daher verlängert oder ganz aufgehoben wird, gelten die Ziffern fort. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden hierüber ent-sprechend in Textform informieren.
9. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu wider-rufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufs-formular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die die Lieferung von Vonovia Gas während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht
10.1 Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden:
Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700 980.
10.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001, 53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
10.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e. V. Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
Tel.: 030 275 72 40 - 0
Fax: 030 275 72 40 - 69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
10.4. Sollte der Kunde ein Verbraucher i. S. d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e. V. stellen, ist die Vonovia Energie Service GmbH zur Teilnahme am Schlichtungsver-fahren verpflichtet.
11. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
11.1. Kontaktmöglichkeiten zu Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
11.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
12. Bonitätsauskunft
12.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die zu einer für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
12.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden wer- den gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
13. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
14. Haftung
14.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Gasversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
14.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertragspartner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
14.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
15. Verschiedenes
15.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z.. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Rechts-prechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und konnten die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhergesehen konnten, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten1. eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht unerheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn ge-setzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äqui-valenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht. Diese Frist teilet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden in der Information über die Änderung mit.
Der Kunde ist zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 15.1 gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3 und 2.4) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
15.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
15.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
16. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH
Sitz der Gesellschaft: Bochum
eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 16639,
USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
17. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Gaslieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Vonovia Solarstrom
Allgemeine Stromlieferungsbedingungen für die Belieferung mit Vonovia Solarstrom
1. Solarstrom
Die Vonovia Energie Service GmbH betreibt eine Energieerzeugungsanlage in/auf dem Gebäude bzw. Quartier der im Vertrag genannten Abnahmestelle und liefert
den gesamten Bedarf des Kunden an seiner Abnahmestelle in Niederspannung. Soweit die eigene Erzeugung der Vonovia Energie Service GmbH aus der Energieerzeugungsanlage nicht den Gesamtbedarf aller an der Mieterstrom-/Quartiersstromversorgung teilnehmenden Bewohner decken kann, erfolgt dies durch den Bezug von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (Zusatzstrom).
2. Messung
2.1. Die vom Kunden verbrauchte Strommenge wird mit Messeinrichtungen ermittelt, die den mess- und eichrechtlichen Vorschriften entsprechen.
2.2. Die Vonovia Energie Service GmbH kann die Messeinrichtungen selbst ablesen durch den Dienstleister Vor Ort Energie GmbH eine Fernablesung vornehmen lassen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies zum Zwecke einer Abrechnung oder bei einem berechtigten Interesse der Vonovia Energie Service GmbH an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist.
Die Vonovia Energie Service GmbH darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
Ist eine Ablesung durch die Vonovia Energie Service GmbH oder den Messstellenbetreiber nicht möglich, kann die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
3. Abrechnung
3.1. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, die jährliche Abrechnung bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums vorzulegen. Der Rechnungsbetrag der Jahresabrechnung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Vorlage der Jahresabrechnung zur Zahlung fällig. Ergeben sich Erstattungsbeträge zugunsten des Kunden, werden diese innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum erstattet.
Der Kunde ist berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH über die Vor Ort Energie GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine einmalige Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden.
3.2. Auf die voraussichtlichen Stromkosten sind monatlich Abschlagszahlungen zu entrichten. Bis zur Vorlage der ersten Jahresabrechnung werden die Abschlagszahlungen auf Basis der Angabe des Kunden zum Jahresverbrauch, ohne Angabe nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden ermittelt. Die Höhe der weiteren Abschlagszahlungen wird in der Jahresabrechnung von der Vonovia Energie Service GmbH entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum anteilig festgelegt. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Die Abschlagszahlungen sind spätestens bis zum sechsten Werktag des dem Liefermonat folgenden Kalendermonats zu entrichten. Sollte eine Änderung der Jahresverbrauchskosten von über 5 % zu erwarten sein, so können die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde eine angemessene Anpassung der Abschlagszahlungen verlangen.
4. Änderungen der Preise und Bedingungen
4.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen.
4.2. Der Netto-Grund- und Netto-Arbeitspreis enthalten anteilig u.a. die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Zusätzlich enthält der Netto- Arbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG- und KWKUmlage, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
4.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle 12 Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. Bei Kostensteigerungen ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrecht zu erhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen.
4.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 4.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
4.5. Die Ziffern 4.3 und 4.4 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
4.6. Abweichend von Ziffer 4.3 bis 4.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
4.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 4.1 bis 4.6 sind abschließend.
5. Sonderleistungen
Die Vonovia Energie Service GmbH berechnet bei Zahlungsverzug Mahnungskosten für die schriftliche Mahnung in Höhe von 2,50 Euro (brutto). Der Vonovia Energie Service GmbH bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ihr im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
6. Haftung
6.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
6.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertragspartner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
6.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
7. Zahlung, Aufrechnung
7.1. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, für den Stromverbrauch eines Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die Vonovia Energie Service GmbH Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen.
7.2. Einwände gegen Rechnungen und Abschlags- oder Vorauszahlungsberechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
7.2.1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht
oder
7.2.2. sofern (a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und (b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt.
Satz 1 Ziffer 2 gilt nur, solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.
7.4. Die Vertragsparteien sind berechtigt, bei einer voraussichtlichen Änderung der Jahreskosten unter Darlegung der Gründe eine angemessene Anpassung der Vorauszahlung zu verlangen.
7.5. Bei Zahlungsverzug ist der Vertragspartner, der Zahlung verlangen kann, berechtigt, unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Der Zinssatz beläuft sich auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, wenn der Schuldner nicht Verbraucher ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist.
8. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
9. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
ie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns,
Vonovia Energie Service GmbH
c/o VOR ORT ENERGIE GmbH
Postfach 10 04 61
57004 Siegen
E-Mail: solarstrom@vor-ort-energie.de
Tel.: 0761 216 065691, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Lieferung von Strom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
10. Gesetzliche Informationspflicht zum Energiedienstleistungsgesetz
Zur Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für den Kunden verfügbaren Angebote durch Energiedienstleister, Energieaudits, die unabhängig von Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen wird verwiesen auf die Bundesstelle für Energieeffizienz (www.bafa.de) sowie deren Berichte nach § 6 Abs. 1 EDL G. Angaben über angebotene Energieeffizienzmaßnahmen, Endkunden-Vergleichsprofile sowie gegebenenfalls technische Spezifikationen von energiebetriebenen Geräten sind zu erhalten bei der Deutschen Energieagentur (www.dena.de) und bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (www.vzbv.de).
11. Schlussbestimmung
11.1. Vertragsänderungen und Kündigungen müssen in Textform erfolgen. Die Anforderungen an Vertragsänderungen gemäß § 4 Absatz 5 bleiben unberührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
11.2. Die Bestimmungen dieses Vertrages gehen allen gesetzlichen Vorschriften, auch solchen, die auf noch in der Zukunft stattfindenden Gesetzesänderungen beruhen, vor, sofern die gesetzlichen Vorschriften abdingbar sind. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat auf den Bestand und die Fortdauer des Vertrages ohne Einfluss.
11.3. Beanstandungen des Kunden, insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der Vonovia Energie Service GmbH, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen (Verbraucherbeschwerde), werden von der Vonovia Energie Service GmbH innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang beantwortet. Kann einer Beschwerde des Kunden nicht abgeholfen werden, so kann der Kunde die Schlichtungsstelle gemäß § 111b Energiewirtschaftsgesetz anrufen. Deren Adresse lautet wie folgt:
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133, 10117 Berlin,
Tel.: 030 2757240–0, Fax: –69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sofern der Kunde eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Kunde kann sich im Falle von Beanstandungen ferner an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden, der wie folgt zu erreichen ist:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn Verbraucherservice Energie,
Postfach 8001,
53105 Bonn,
T 030 22480500,
F 030 22480323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
11.4. Die Informationspflichten der Vonovia Energie Service GmbH nach Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung werden durch die Hinweise in den Datenschutzinformationen erfüllt.
12. Verschiedenes
12.1. Soweit in diesem Vertrag nichts Anderes geregelt ist, gilt für die Lieferung von Strom im Übrigen die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist (StromGVV) in der jeweils geltenden Fassung.
12.2. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z.B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), einschlägige Rechtsprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss ändern, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum 1. eines Monats anzupassen, soweit die Anpassung dem Kunden zumutbar ist. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten brieflich mitteilen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang in Textform bestätigen. Macht der Kunde von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen. Ziffern 4.3 und 4.4 bleiben unberührt.
13. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, HandelsregisterNr. HRB 16639, USt.-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
14. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
AGB Grünstrom Lieferung
Allgemeine Vertragsbedingungen
für die Belieferung mit Grünstrom flex.
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für Stromlieferverträge mit sogenannten dynamischen Tarifen. Ein Stromliefervertrag mit einem dynamischen Tarif (im Folgenden nur noch „Stromliefervertrag“ genannt) ist ein Stromliefervertrag, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen.
1.1.1. Der Kunde hat auch die Möglichkeit, einen sogenannten desintegrierten Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen mit der Vonovia Energie Service GmbH abzuschließen. Bei einem desintegrierten Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen sind Netznutzung und Messstellenbetrieb nicht Bestandteil des Stromliefervertrages. In diesem Fall muss der Kunde daher selbständig und auf eigene Kosten einen Netznutzungsvertrag nach § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes (im Folgenden „EnWG“ genannt) mit dem Netzbetreiber und einen Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Messstellenbetriebsgesetzes (im Folgenden „MsbG“ genannt) mit einem Messstellenbetreiber schließen. Der Kunde hat der Vonovia Energie Service GmbH ausdrücklich mitzuteilen, falls er den Abschluss eines desintegrierten Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen wünscht.
Soweit im Folgenden die Rede vom „Stromliefervertrag“ ist, so sind damit sowohl Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen als auch desintegrierte Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen gemeint, soweit nichts anderes geregelt ist.
1.1.2. Damit der Kunde mit der Vonovia Energie Service GmbH einen Stromliefervertrag abschließen kann, ist es erforderlich, dass der Kunde über ein intelligentes Messsystem nach § 2 Nr. 7 MsbG verfügt. Ein solches intelligentes Messsystem ist eine über ein Smart-Meter-Gateway in ein Kommunikationsnetz eingebundene moderne Messeinrichtung oder eine Messeinrichtung zur registrierenden Leistungsmessung zur Erfassung elektrischer Energie, die in tatsächlicher Hinsicht mindestens Stromverbrauch, -erzeugung und Nutzungszeit widerspiegelt und über den Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusammenwirken mit den informationstechnischen Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Abs. 2 MsbG den besonderen Anforderungen nach den §§ 21 und 22 MsbG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 MsbG genügt, die zur Gewährleistung des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Interoperabilität in Schutzprofilen und technischen Richtlinien festgelegt werden können.
1.1.3. Risikohinweis
Stromlieferverträge mit dynamischen Tarifen zeichnen sich dadurch aus, dass kein statischer, fester (Arbeits-)Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde zwischen dem Stromkunden und dem Energieversorger vereinbart wird, sondern der (Arbeits-)Preis für jede verbrauchte Kilowattstunde zeitlichen Strompreisschwankungen unterliegt. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden daher ausdrücklich darauf hin, dass die vom Kunden zu zahlenden Preise nicht im Voraus feststehen, sondern sich abhängig von den Spotmarktpreisen ändern. Heraus ergeben sich für den Kunden im Vergleich zu einem Stromliefervertrag mit einem festen Preis sowohl Chancen als auch Risiken. So können die Spotmarktpreise unter die Preise am Markt angebotener Festpreisangebote oder sonstiger Angebote ohne dynamische Tarife fallen. Die Spotmarktpreise können aber die am Markt angebotenen Festpreise oder die Preise sonstiger Angebote ohne dynamische Tarife für Stromlieferungen auch übersteigen. Es besteht im letzteren Fall für den Kunden keine Absicherung gegen Strompreise, die das Preisniveau vergleichbarer Verträge unter Umständen weit übersteigen können. Der Kunde trägt also das volle Preisrisiko. Die Vonovia Energie Service GmbH ist auch nicht der Lage, eine Vorhersage über den letztlichen Preis oder die Preisentwicklung zu treffen. Vielmehr hängt die Preisentwicklung an der Strombörse von vielen von außen kommenden Einflussfaktoren, wie etwa dem Wetter, aber auch Unsicherheiten auf den Strommärkten, etwa ausgelöst durch Kriege, ab, auf welche die Vonovia Energie Service GmbH keinen Einfluss hat.
1.1.4. Sofern der Kunde noch über kein intelligentes Messsystem nach § 2 Nr. 7 MsbG verfügt (vgl. Ziffer 1.1.2 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen), kann der Kunde den Einbau eines intelligenten Messsystems bei seinem grundzuständigen Messstellenbetreiber beantragen. Alternativ kann der Kunde den Einbau auch von einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber verlangen, wenn die Mindestvoraussetzungen erfüllt sind. Nähere Informationen hierzu und insbesondere auch zu den für den Kunden entstehenden Kosten erhält der Kunde bei seinem grundzuständigen oder bei einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Der Vertragspartner des Kunden für den Messstellenbetrieb ist in diesen Fällen nicht die Vonovia Energie Service GmbH. Der Kunde muss einen separaten Messstellenvertrag abschließen, welcher die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle und die in § 10 Abs. 2 MsbG aufgeführten Mindestinhalte regelt.
1.2. Der Vertrag wird mit der Vertragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH wirksam. Die Information erfolgt in Textform (z.B. Brief oder E-Mail). Die Vonovia Energie Service GmbH liefert den Strom zum nächstmöglichen Termin.
1.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann es auch ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. Die Vonovia Energie Service GmbH muss den Abschluss des Vertrages mit dem Kunden insbesondere dann ablehnen, wenn der Kunde über kein intelligentes Messsystem im Sinne von § 2 Nr. 7 MsbG verfügt. Wenn der Kunde zwar bereits über ein intelligentes Messsystem verfügt, dieses aber noch nicht für die erforderliche Kommunikation der Lastgangdaten konfiguriert ist, muss die Vonovia Energie Service GmbH das Angebot des Kunden ebenfalls zunächst ablehnen. Der Kunde kann in diesem Fall die erforderliche Konfiguration bei seinem zuständigen Messstellenbetreiber anfordern und anschließend der Vonovia Energie Service GmbH ein neues Angebot unterbreiten. Im Fall der Ablehnung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden selbstverständlich ebenfalls. Für das Verfahren des Lieferantenwechsels schreibt § 20a EnWG eine Höchstdauer von drei Wochen vor, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung durch die Vonovia Energie Service GmbH bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Sofern der Kunde den Abschluss eines desintegrierten Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen wünscht, muss er den Netznutzungsvertrag nach § 20 EnWG mit dem Netzbetreiber und den Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Messstellenbetreiber selbständig und auf eigene Kosten schließen. Betreffend die Durchführung des Messstellenbetriebs gilt im Übrigen Ziffer 1.1.4 dieser allgemeinen Vertragsbedingungen.
1.4. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die Vonovia Energie Service GmbH deckt den gesamten Bedarf des Kunden an über das Stromnetz bezogenem Strom zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die Vonovia Energie Service GmbH beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber des Kunden den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die Vonovia Energie Service GmbH an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die Vonovia Energie Service GmbH nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der Vonovia Energie Service GmbH im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die Vonovia Energie Service GmbH ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung nach Ziffer 7 beruht.
1.5. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die Vonovia Energie Service GmbH vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.6. Der Kunde zeigt der Vonovia Energie Service GmbH unter Mitteilung seiner neuen Anschrift oder einer zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer sowie des konkreten Auszugs- und Einzugstermins einen Umzug spätestens acht Wochen vor dem Umzugstermin an. Der Kunde ist im Falle eines Wohnsitzwechsels berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Umzugstermin oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.7. Die Vertragsparteien können den Energieliefervertrag im Falle eines Verkaufs des Mietobjekts mit einer Frist von einem Monat zum Besitzübergang des Mietobjekts kündigen.
1.8. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit von einem Jahr ab dem in der Vertragsbestätigung (Annahme des Angebots) der Vonovia Energie Service GmbH genannten Datum. Er verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn er nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Ablauf der Vertragsdauer in Textform gekündigt wird. Das verlängerte Vertragsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem Monat in Textform gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung wird die Vonovia Energie Service GmbH einen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich ermöglichen. Die Vonovia Energie Service GmbH bestätigt dem Kunden die Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform.
1.9. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2. Preise und Preisanpassung
2.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Der verbrauchsabhängige Arbeitspreis pro abgerechneter Kilowattstunde besteht aus einem nicht-spotmarktabhängigen Anteil (Sockelbetrag) und einem dynamischen Anteil, der zeitlichen Strompreisschwankungen am Spotmarkt (Ziffer 1.1.3) unterliegt.
Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der vorstehend angegebene Arbeitspreis aufgrund der zeitlichen Strompreisschwankungen am Spotmarkt aller Voraussicht nach nicht dem Arbeitspreis entspricht, der bei Vertragsbeginn (= Annahme des Angebots durch die Vonovia Energie Service GmbH) gilt.
2.2. Der Strompreis (mit Ausnahme des dynamischen, den zeitlichen Strompreisschwankungen am Spotmarkt unterliegenden Anteils) enthält die Kosten für Vertrieb, Beschaffung, Personal und Netznutzung inklusive der Abrechnung, der Messung und des Messstellenbetriebs. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die Vonovia Energie Service GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Wurden dem Kunden bereits Kosten für den Messstellenbetrieb/die Messdienstleistung in Rechnung gestellt, werden diese in der Jahresrechnung erstattet, soweit die Vonovia Energie Service GmbH Kenntnis von der Beauftragung des Dritten mit dem Messstellenbetrieb/der Messstellendienstleistung hat und die Beauftragung vom Netzbetreiber bestätigt wurde.
Zusätzlich enthält der Strompreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die KWK-Umlage, die Offshore-Netzumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach Aufschlag für besondere Nutzung in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Bei einem desintegrierten Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen sind die Kosten der Netznutzung und des Messstellenbetriebs nicht Bestandteil der Preise der Vonovia Energie Service GmbH. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde in diesem Fall selbständig und auf eigene Kosten einen Netznutzungsvertrag nach § 20 EnWG mit dem Netzbetreiber und einen Messstellenvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Messstellenbetreiber schließen muss.
2.3. Die Vonovia Energie Service GmbH nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der in Ziffer 2.2 genannten Kosten, die nicht von der Strompreisentwicklung am Spotmarkt abhängig sind, vor. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 2.2 ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist die Vonovia Energie Service GmbH verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
2.4. Änderungen der Preise nach Ziffer 2.3 werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in der brieflichen Mitteilung über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
2.5. Die Ziffern 2.3 und 2.4 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, die Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstigen hoheitlichen Belastungen oder Entlastungen den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die Vonovia Energie Service GmbH verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die Vonovia Energie Service GmbH wirksam werden.
2.6. Abweichend von Ziffer 2.3 bis 2.5 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
2.7. Die vorstehenden Regelungen aus Ziffer 2.1 bis 2.6 sind abschließend.
3. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
3.1. Die Abrechnung erfolgt einmal im Monat. Voraussetzung ist die fristgemäße Übermittlung der Messwerte durch den zuständigen Messstellentreiber des Kunden an die Vonovia Energie Service GmbH. Der Kunde kann verlangen, dass die Vonovia Energie Service GmbH die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
Der Kunde ist berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der Vonovia Energie Service GmbH über die Vor Ort Energie GmbH vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung berechnet die Vonovia Energie Service GmbH eine einmalige Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsBG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden.
3.2. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt dem Kunden die Rechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens drei Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die Vonovia Energie Service GmbH nach Maßgabe von Ziffer 13.
3.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages erhalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die Vonovia Energie Service GmbH die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
4. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
4.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat. Falls der Vonovia Energie Service GmbH keine Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte vorliegen, ist sie berechtigt, die Messeinrichtung selbst abzulesen.
4.2. Falls eine Ablesung der Messeinrichtung beim Kunden erforderlich werden sollte, hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der Vonovia Energie Service GmbH oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
4.3. oweit die Vonovia Energie Service GmbH aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
4.4. Die Vonovia Energie Service GmbH ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess- und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, trägt die Vonovia Energie Service GmbH die Kosten der Nachprüfung; andernfalls trägt der Kunde die Kosten.
5. Berechnungsfehler
5.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der Vonovia Energie Service GmbH zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Vonovia Energie Service GmbH den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grundlage des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
5.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
5.3. Ansprüche nach den vorstehenden Absätzen 5.1 und 5.2 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
6. Zahlungsweisen und Fälligkeit
6.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die Vonovia Energie Service GmbH leisten.
6.2. Rechnungen werden zu dem von der Vonovia Energie Service GmbH angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Rechnungszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
6.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die Vonovia Energie Service GmbH, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vonovia Energie Service GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 14.1.
7. Versorgungsunterbrechung
7.1. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
7.2. Die Vonovia Energie Service GmbH darf auch bei anderen schuldhaften Verstößen gegen die Vertragsbestimmungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung, die Versorgung durch den Netzbetreiber unterbrechen lassen. In diesen Fällen droht die Vonovia Energie Service GmbH die beabsichtigte Unterbrechung mindestens vier Wochen vorher an. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Versorgung nicht unterbrechen lassen, wenn die Folgen der Unter-brechung in keinem Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes stehen oder der Kunde glaubhaft darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommen wird. Die Verhältnismäßigkeit ist im Falle der Nichterfüllung wegen Zahlungsverzugs insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu befürchten ist.
7.3. Die Vonovia Energie Service GmbH kann bereits mit der Mahnung die Unterbrechung der Versorgung androhen, sofern die Verhältnismäßigkeit zum Vertragsverstoß des Kunden gewahrt bleibt. Mit der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 7.2 informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden deutlich und leicht verständlich über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Gleichzeitig informiert die Vonovia Energie Service GmbH auch über die Maßnahme selbst sowie über Konsequenzen der Nichtwahrnehmung der Möglichkeiten. Mit der Androhung der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden zudem einfach verständlich, wie er der Vonovia Energie Service GmbH die Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben nach Ziffer 7.2 Satz 4, in Textform mitteilen und auf Verlangen der Vonovia Energie Service GmbH glaubhaft machen kann. Hierzu teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden eine Kontaktadresse mit, an die der Kunde die Mitteilung übermitteln kann.
7.4. Eine Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs darf die Vonovia Energie Service GmbH nur durchführen, wenn
1. der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist und
2. der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100,00 Euro beträgt.
Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der Vonovia Energie Service GmbH resultieren.
7.5. Den Beginn der Unterbrechung der Energielieferung kündigt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung an.
7.6 Ab dem Erhalt einer Androhung der Unterbrechung wegen Nicht-erfüllung einer Zahlungsverpflichtung ist der Kunde berechtigt, von der Vonovia Energie Service GmbH die Übermittlung des Angebots für eine sogenannte Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Im Falle eines Verlangens nach vorstehendem Satz bietet die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden innerhalb einer Woche in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an, spätestens jedoch mit der Ankündigung der Unterbrechung der Energielieferung nach Ziffer 7.5.
Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung beinhaltet dabei
1. eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur
Tilgung der nach Ziffer 8.4 ermittelten Zahlungsrückstände sowie
2. eine Verpflichtung der Vonovia Energie Service GmbH zur Weiter-versorgung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der Kunde seine laufenden Zahlungs-verpflichtungen erfüllt, und
3. allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen.
Mit der Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung wegen Zahlungsverzugs informiert die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden in einfacher und verständlicherweise über seine Rechte nach dieser Ziffer. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden zudem ein standardisiertes Antwortformular übersenden, mit dem der Kunde die Übersendung einer Abwendungsvereinbarung anfordern kann.
7.7. Der Kunde kann gegen die Abwendungsvereinbarung nach Ziffer 7.6 innerhalb eines Monats nach Abschluss Einwände gegen die der Ratenzahlung zugrunde liegenden Forderungen in Textform erheben. Das gesetzliche Widerrufsrecht des Kunden bleibt unberührt.
7.8. Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Ziffer 7.6 Satz 3 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für die Vonovia Energie Service GmbH wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Je nach Höhe des Zahlungsrückstandes ist als zumutbar in der Regel ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Überschreiten die Zahlungsrückstände die Summe von 300,00 Euro, beträgt dieser Zeitraum mindestens zwölf bis höchstens 24 Monate. In die Bemessung dieser Zeiträume soll die Höhe der jeweiligen Zahlungsrückstände maßgeblich einfließen.
7.9. Der Kunde kann in dem Zeitraum, den die Abwendungsvereinbarung umfasst, von der Vonovia Energie Service GmbH eine Aussetzung der Verpflichtungen nach Ziffer 7.6 Satz 3 Nummer 1 hinsichtlich der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von bis zu drei Monatsraten verlangen, solange er im Übrigen seine laufenden Zahlungsverpflichtungen aus dem Liefervertrag erfüllt. Der Kunde muss die Vonovia Energie Service GmbH hierüber vor Beginn des betroffenen Zeitraums in Textform informieren. Im Falle eines Verlangens nach dieser Ziffer verlängert sich der nach Ziffer 7.7 bemessene Zeitraum entsprechend.
7.10. Nimmt der Kunde das Angebot der Vonovia Energie Service GmbH vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, wird die Vonovia Energie Service GmbH die Energielieferung nicht unterbrechen. Die Vonovia Energie Service GmbH weist den Kunden aber ausdrücklich darauf hin, dass die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt ist, die Energielieferung unter Beachtung von Ziffer 7.5 zu unterbrechen, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nachkommt.
7.11. Die Vonovia Energie Service GmbH stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
7.12. Die Vonovia Energie Service GmbH wird den Kunden in der Unterbrechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungs-verpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Ziffer 7.5 klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung nach Ziffer 7.11 in Rechnung gestellt werden können.
7.13. Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 7.2 ist die Vonovia Energie Service GmbH zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde; dabei sind die Ziffern 7.2 bis 7.4 entsprechend anzuwenden.
8. Widerrufsbelehrung
(gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind).
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen,
Tel.: 0234 414-700980, mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. eines mit der Post versandten Briefs oder einer E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.
Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung, als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
9. Gesetzliche Informationspflicht
9.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an
den Kundenservice wenden:
Vonovia Energie Service GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen,
Tel.: 0234 414-700980
9.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen
wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
Verbraucherservice
Postfach 80 01, 53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
9.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Vonovia Energie Service GmbH und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die Vonovia Energie Service GmbH eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der Vonovia Energie Service GmbH beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e. V.
Friedrichstr. 133, 10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
9.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die Vonovia Energie Service GmbH den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
10. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
10.1. Kontaktdaten von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
10.2. Die Vonovia Energie Service GmbH informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energie-effizienzmaßnahmen sowie über die für ihn verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind, und Anbieter von Energie-effizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
11. Bonitätsauskunft
11.1. Sofern die Vonovia Energie Service GmbH in Vorleistung tritt, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die Vonovia Energie Service GmbH die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Be-gründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
11.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
12. Rechtsnachfolge
Die Vonovia Energie Service GmbH ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die Vonovia Energie Service GmbH eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
13. Haftung
13.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden auf Anfrage gern mit.
13.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertragspartner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
13.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
14. Verschiedenes
14.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrunde liegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Rechtsprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss oder die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und konnten die Vonovia Energie Service GmbH oder der Kunde diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen, ist die Vonovia Energie Service GmbH berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu keiner Lücke im Vertrag führt und die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) dadurch nicht erheblich gestört wird. Die Vonovia Energie Service GmbH darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die Vonovia Energie Service GmbH wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht. Diese Frist teilt die Vonovia Energie Service GmbH dem Kunden in der Information über die Änderung mit.
Der Kunde ist zudem berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Inkrafttreten der Änderungen zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Vonovia Energie Service GmbH wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
Ziffer 14.1 gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 2.3 und 2.4) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
14.2 Die Vonovia Energie Service GmbH darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
14.3. Mündliche Abreden bestehen nicht.
15. Vertragspartner
Vonovia Energie Service GmbH
Sitz der Gesellschaft: Bochum
Eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister-Nr. HRB 16639
USt-IdNr. DE311973444, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107
16. Anwendungsbereich
Die vorstehenden Regelungen betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis und sind insbesondere nicht anwendbar auf das Mietvertragsverhältnis des Kunden.
Sie wünschen eine persönliche Beratung?
Wir sind gerne für Sie da! Egal ob per Telefon oder Kontaktformular – wir haben die Antworten auf Ihre Fragen.
Team Energie
Vonovia Kundenservice
Kontakt0234 / 414 700 980
Montag bis Donnerstag: 08:00 – 18:00 Uhr, Freitag: 08:00 – 15:00 Uhr