Nachhaltig und fair: aus 100 % erneuerbaren Energien.

Nachhaltig & Fair: aus 100% erneuerbaren Energien.

Entlastungs-maßnahmen der Bundesregierung

für unsere Gas- und Stromkunden

Entlastungs-maßnahmen der Bundesregierung

Angesichts der hohen Energiepreise stehen viele Verbraucher vor einer enormen Belastung. Um die gestiegenen Energiekosten abzufedern, hat die Bundesregierung daher bereits einige Entlastungsmaßnahmen beschlossen. Dazu gehören unter anderem die Mehrwertsteuersenkung auf Gas, die Gas-Soforthilfe sowie die Energiepreisbremse für Gas, Wärme und Strom.

Auf dieser Seite informieren wir Sie regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen zu den weiteren Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger.

Stand 31.01.2023

Energiepreisbremse: Entlastung für unsere Kunden

Mitte Dezember 2022 ist von der Bundesregierung die Energiepreisbremse beschlossen worden. Die Preisbremsen sollen mithilfe einer anteiligen Preisdeckelung die Kosten für Privathaushalte sowie für Unternehmen begrenzen.
Was die Energiepreisbremse für unsere Gas- und Stromkunden bedeutet, beantworten wir Ihnen hier.

Was muss ich als Verbraucher tun?
Als Verbraucher müssen Sie nichts unternehmen. Wir als Ihr Versorger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Sie umfassend zu informieren und Ihnen den Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Sie bekommen von uns daher die erforderlichen Informationen schriftlich per Post zugesendet. In der Regel werden Ihre Abschläge um den monatlichen Entlastungsbetrag gesenkt.

Wie funktioniert die Energiepreisbremse?
Für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen wird der Strom-, Gas- und Wärmepreis auf 80 % des prognostizierten Vorjahresverbrauchs gedeckelt. Der Deckelungsbetrag liegt für Strom mit einem Jahresverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent/kWh (brutto). Für Gas gilt ein Preisdeckel von 12 Cent/kWh (brutto) und für Wärme von 9,5 Cent/kWh (brutto), wenn Sie Ihren jährlichen Verbrauch von 1,5 Millionen kWh nicht überschreiten. Die restlichen 20 % und eventuell darüberhinausgehenden Verbräuche werden zum regulären Vertragspreis berechnet. Sparen lohnt sich also!
Ab wann gilt die Energiepreisbremse?
Die gesetzliche Preisbremse für Energie wird im März 2023 umgesetzt, gilt aber rückwirkend zum 1. Januar 2023. Das heißt, dass wir einmalig für den Monat März den dreifachen Entlastungsbetrag (für Januar, Februar und März) von Ihrem geschuldeten Abschlag abziehen.
Sinkt mit der Entlastung bei jedem die Abschlagszahlung?
Leider ist dem nicht so. Da die Preise für Energie gestiegen sind, kann es durchaus in Einzelfällen dazu kommen, dass trotz der Entlastung eine Abschlagserhöhung im März stattfindet. Ihr neuer Abschlag könnte somit höher ausfallen.
Wenn Sie Ihre ab März geltende Abschlagszahlung ermitteln möchten, können Sie den Energiepreisbremsenrechner des Bundesverbands für Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) heranziehen. Berücksichtigen Sie jedoch, dass die Berechnungsergebnisse des BDEW-Rechners von Ihrer tatsächlichen Abschlagszahlung abweichen und deren Richtigkeit von uns nicht garantiert werden können.
Zum Energiepreisbremsen-Rechner
Wie wird der Vorjahresverbrauch ermittelt?
Als Berechnungsgrundlage für die Strompreisbremse wird der Vorjahresverbrauch zugrunde gelegt. Dabei ziehen wir Ihren Verbrauch aus dem Jahr 2022 zum Stichtag 31.12.2022 heran, um eine Prognose Ihres Verbrauchs für das Jahr 2023 zu ermitteln. Die Strompreisbremse gilt für 80 % des prognostizierten Verbrauchs.
Bei der Gaspreisbremse wird hingegen der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch herangezogen. 
Kann ich wegen der Entlastungsmaßnahmen meine Energieeinspar-Bemühungen nun einstellen?
Nein. Den Verbrauch von Strom und Gas zu reduzieren, ist weiterhin von großer Bedeutung. Denn:
  • Energie bleibt sehr teuer. Und von der geplanten Gaspreisbremse werden lediglich 80 % des Vorjahresverbrauchs abgedeckt. Das heißt: Die restlichen 20 % werden zum regulären Vertragspreis berechnet.
  • Energieeinsparungen tragen zur Versorgungssicherheit in Deutschland bei. Auch wenn die Gasspeicher Stand heute noch gut gefüllt sind, gestaltet sich die Beschaffung von Gas aus dem Ausland als schwierig und kostenintensiv. Die Situation auf dem Energiemarkt bleibt weiterhin angespannt.
  • Jede eingesparte Kilowattstunde leistet einen Beitrag zur Energiewende und ist somit ein aktiver Beitrag zum Umweltschutz.
Wertvolle und praktikable Energiespartipps erhalten die Verbraucher auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, BMWK.
Woher kommen die finanziellen Mittel für die Energiepreisbremse?
Die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse stellt die Bundesregierung zur Verfügung. Diese stammen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) und werden dem Energieversorger erstattet. Die Versorger sind wiederum verpflichtet, ihren Verbrauchern den Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Die Strompreisbremse wird sowohl aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger, den sogenannten Zufallserlösen, als auch mit dem Geld aus dem WSF finanziert.
Was muss ich beachten, wenn ich dieses Jahr zu Vonovia Energie wechsle?
Wenn Sie im Laufe des Jahres zu uns wechseln, benötigen wir Informationen zu Ihrem Entlastungskontingent – erst dann dürfen wir Ihnen den Entlastungsbetrag verrechnen. Dafür können Sie uns beispielsweise eine Rechnungskopie Ihres vorherigen Lieferanten oder einen anderen Nachweis Ihres Entlastungskontingents zuschicken. Sollten Sie bei uns einen anderen Arbeitspreis haben, wird sich demnach ihr Entlastungsbetrag ändern.
Wie gehe ich vor, wenn ich meine Strom- oder Gasrechnung nicht bezahlen kann?
Keine Sorge – wir helfen Ihnen auch im Fall von finanziellen Schwierigkeiten weiter. Das Energiepreisbremsen-Gesetz verpflichtet uns als Energieversorger, unseren Kundinnen und Kunden den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Mit dieser Vereinbarung bekommen Sie als Kunde die Möglichkeit, den geschuldeten Betrag in Raten abzubezahlen, sodass ihnen keine Energiesperre droht. Spätestens mit der ersten Ankündigung einer Sperre müssen wir Sie von dieser Möglichkeit in Kenntnis setzen.
Was passiert, wenn ich meine Strom- oder Gasrechnung über die Nebenkostenabrechnung bezahle?
In diesem Fall sind Sie kein direkter Kunde beim Strom- oder Gasanbieter, sondern Ihr Vermieter. Dieser muss die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie weitergeben und gegebenenfalls die Nebenkostenvorauszahlungen anpassen. Für weitere Fragen stehen wir gerne unter der Rufnummer 0234 / 414 700 980 zur Verfügung.

Stand 21.11.2022

Dezember-Zahlungen 2022 für Gaskunden

Die Entlastungsmaßnahme gilt für Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden, also alle, die Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Energieerzeugungsanlagen nutzen. 

Wie hoch ist die Entlastungszahlung?
Die endgültige Höhe der Entlastung wird im Rahmen der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen. Der prognostizierte Gasverbrauch für September 2022 (1/12 des Jahresverbrauchs), wird mit Ihrem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis multipliziert. Hinzu wird 1/12 des Jahresbruttogrundpreises gerechnet. Wir haben eine Beispielrechnung auf Basis der folgenden Annahmen für Sie vorbereitet:
  • Ein Energieversorger hat für seinen Kunden einen Jahresverbrauch in Höhe von 12.000 kWh (Stand 01.09.2022) prognostiziert. 1/12 davon sind 1.000 kWh.
  • Der Arbeitspreis des Kunden liegt Stand 01.12.2022 bei 15 ct/kWh (brutto).
  • Der Grundpreis beträgt Stand 01.12.2022 10 Euro/Monat.
Im Rahmen der turnusmäßigen Jahresrechnung erfolgt zudem ein Abgleich zwischen der nicht geleisteten Voraus- oder Abschlagszahlung für Dezember und dem endgültigen Betrag der einmaligen Entlastung.
Wer finanziert die Soforthilfe?
Die notwendigen Mittel für die Dezember-Soforthilfe werden vom Bund zur Verfügung gestellt. Die ausgefallenen Dezemberzahlungen können sich die Versorgungsunternehmen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau erstatten lassen.

Keine Gasbeschaffungsumlage, weitere Umlagen bleiben

Die Gasbeschaffungsumlage, eine zusätzliche Abgabe für deutsche Gaskunden, wird es nicht geben. Die seit dem 01.10.22 gültige Gasspeicherumlage in Höhe von 0,059 ct/kWh sowie die Bilanzierungsumlage in Höhe von 0,57 ct/kWh werden jedoch in Rechnung gestellt.

Mehrwertsteuersenkung auf Gas

Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 % gesenkt. Laut einer Berechnung der Bundesregierung bedeutet dies bei einem geschätzten Gasverbrauch von 20.000 kWh für einen Vier-Personenhaushalt eine Entlastung von ca. 400 Euro pro Jahr.

Einen aktuellen Lagebericht zur allgemeinen Gasversorgung in Deutschland finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.

Sie wünschen eine persönliche Beratung?

Wir sind gerne für Sie da! Egal ob per Telefon oder Kontaktformular – wir haben die Antworten auf Ihre Fragen.

Team Energie

Vonovia Kundenservice

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0234 / 414 700 980

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