AGB Vonovia Solarstrom
AGB Solarstrom Lieferung
Allgemeine Stromlieferungsbedingungen für die Belieferung mit Solarstrom („Mieterstrom“)
1. Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand
1.1. Die Vonovia Energie GmbH („VEG“) betreibt eine Energieerzeugungsanlage in/auf dem Gebäude bzw. Quartier der im Vertrag genannten Abnahmestelle und liefert den gesamten Strombedarf des Kunden an seiner Abnahmestelle in Niederspannung. Die Belieferung setzt voraus, dass der Kunde die gelieferte Mieterstrommenge innerhalb des Gebäudes oder in einem Wohngebäude in demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt und ohne Durchleitung durch ein Netz verbraucht. Dem Kunden ist bewusst, dass die Stromerzeugung aus der Energieerzeugungsanlage von den jeweiligen klimatischen Bedingungen und der Tageszeit abhängt. Soweit die eigene Erzeugung der VEG aus der Energieerzeugungsanlage nicht den Gesamtbedarf aller an der Mieterstrom-/Quartiersstromversorgung teilnehmenden Bewohner decken kann, erfolgt dies durch den Bezug von Strom aus dem Netz der allgemeinen Versorgung (Zusatzstrom).
1.2. Der vom Kunden erteilte Auftrag zur Stromlieferung ist das Angebot des Kunden an die Vonovia Energie GmbH („VEG“) zum Abschluss des Vertrags. An das Angebot ist der Kunde gemäß § 147 Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Wechsel eines Lieferanten gebunden. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung (Annahme des Angebots) durch die VEG zustande. Die Information erfolgt in Textform. Die VEG liefert den Strom – sofern möglich – zum vom Kunden angegebenen Termin, ansonsten zum nächstmöglichen Termin. Der konkrete Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Auftragsformular bzw. Online-Bestellformular sowie diesen AGB.
1.3. Die VEG kann es ablehnen, den Vertrag mit dem Kunden abzuschließen. In diesem Fall informiert die VEG den Kunden ebenfalls. Die VEG ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung der Belieferung mit Zusatzstrom erforderlichen Verträge mit den Netzbetreibern abzuschließen. Zusatzleistungen für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen im Sinne des § 34 Abs. 2 und 3 Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
1.4. Die Lieferung erfolgt außerhalb der Grundversorgung. Die VEG deckt den gesamten Strombedarf des Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages. Die VEG beliefert den Kunden nicht für den Anteil des Strombedarfs, den dieser durch Eigenanlagen aus erneuerbaren Energien, aus Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung oder durch Notstromaggregate deckt. Außerdem beliefert die VEG den Kunden nicht, soweit dieser Vertrag zeitliche Beschränkungen vorsieht oder soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses unterbrochen hat oder die VEG an dem Bezug oder der Lieferung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, die die VEG nicht beseitigen kann oder deren Beseitigung der VEG im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Die VEG ist ebenfalls von der Lieferpflicht bei einer Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit in der Stromversorgung befreit, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs inklusive des Netzanschlusses handelt und dies nicht auf einer unberechtigten Unterbrechung der Versorgung beruht. Wenn der Kunde eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber zur sogenannten „netzorientierten Steuerung“ im Sinne von § 14a Energiewirtschaftsgesetz geschlossen hat und auf der Basis der Netzbetreiber den netzwirksamen Leistungsbezug ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpe) im Fall einer strom- oder spannungsbedingten Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit seines Netzes reduziert, liefert die VEG dementsprechend eingeschränkt den Strom.
1.5. Den Anfangszählerstand zum Lieferbeginn erhält die VEG vom jeweiligen Netzbetreiber. Eine gesonderte Mitteilung des Kunden ist nicht erforderlich.
1.6. Die Regelungen für den Stromliefervertrag „Solarstrom“ betreffen ausschließlich das Stromlieferverhältnis. Der Vertrag über die Belieferung mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag) ist nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen. Der Abschluss eines Stromliefervertrags „Solarstrom“ ist insbesondere ausdrücklich nicht Voraussetzung für den Bestand oder den Abschluss eines Mietvertrags.
2. Laufzeit, Kündigung und Umzug
2.1. Die konkrete Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Auftragsblatt / dem Online-Bestellformular.
2.2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Vertragsschluss nach Ziffer 1.1.
2.3. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch auf unbestimmte Zeit, wenn der Vertrag nicht frist- und formgerecht gemäß Ziffer 2.5 gekündigt wird.
2.4. Verlängert sich der Vertrag um unbestimmte Zeit (vgl. Ziffer 2.3), kann dieser von beiden Seiten jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat gekündigt werden.
2.5. Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von einen (1) Monat zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
2.6. Die VEG ist berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Ziffer 11.2. ist die VEG zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde.
2.7. Die VEG ist berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wenn die Erzeugungsanlage vollständig zerstört wird oder auf sonstige Weise dauerhaft nicht mehr funktionsfähig ist oder die Mieterstromanlage derart in ihrer Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist, dass der VEG ein Weiterbetrieb wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist. In dem Fall, dass die Mieterstromanlage auf der Dachfläche eines Dritten errichtet haben, ist VEG zudem berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen, wenn das Nutzungsrecht an der Fläche, auf der die Mieterstromanlage installiert ist, vorzeitig endet.
2.8. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
2.9. Die Kündigung durch den Kunden kann per Brief, in Textform oder über das Kundenportal oder die „Meine Vonovia“-App bzw. die „Vonovia Energie“-App der VEG erfolgen. Die VEG wird eine Kündigung innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes nach Eingang in Textform bestätigen. Kündigungen durch die VEG erfolgen in Textform.
2.10. Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Räume. Dem Kunden obliegt es, im Falle eines Umzugs die VEG vier Wochen vor dem Umzug über den Umzug und seine neue Anschrift zu informieren. Wenn der Kunde es wünscht, unterbreiten die VEG diesem ein Angebot zur Belieferung mit einem Strom-Produkt der VEG an der neuen Verbrauchsstelle.
3. Preise und Preisanpassung
3.1. Der Strompreis setzt sich aus einem verbrauchsunabhängigen Grundpreis und einem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis zusammen. Die Preise unterliegen – vorbehaltlich den Bedingungen einer etwaig vereinbarten eingeschränkten Preisgarantie (vgl. hierzu Ziffer 3.3) Preisanpassungen nach Ziffer 3.4.
3.2. Der Nettogrund- und Nettoarbeitspreis enthalten anteilig die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Messung und Messstellenbetrieb, Stromsteuer sowie die für die Zusatzstrommenge an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlenden Netzentgelte sowie die Konzessionsabgabe, die KWKG-Umlage, die Offshore- Netzumlage und den Aufschlag für besondere Netznutzung, jeweils in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Höhe. Hat VEG eine Erzeugungsanlage errichtet, setzen sich die Beschaffungskosten aus den Bezugskosten für die Reststrommenge und den Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Mieterstromanlage sowie den Kosten für die Nutzung der Fläche, die vom Vermieter für den Betrieb der Mieterstromanlage bereitgestellt wird, zusammen. In dem Fall, dass die VEG die Mieterstromanlage pachten, setzen sich die Beschaffungskosten aus den Bezugskosten für die Reststrommenge und den Kosten für die Nutzungsüberlassung und den Betrieb der Mieterstromanlage zusammen. Soweit der Anschlussnehmer nach § 6 MsbG von seinem Wahlrecht Gebrauch macht und einen Vertrag mit einem Messstellenbetreiber schließt, stellt VEG dem Kunden keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
3.3 Hat der Kunde mit der VEG eine eingeschränkte Preisgarantie vertraglich vereinbart, so ist während der vertraglich vereinbarten Laufzeit eine Preisänderung ausgeschlossen. Dies erfasst auch etwaige Änderungen der Netznutzungsentgelte für die Zusatzstrommengen. Von der eingeschränkten Preisgarantie ausgenommen sind Änderungen der Umsatzsteuer und etwaige Änderungen, die die Stromsteuer, künftige neue Steuern sowie aktuell geltende oder zukünftige Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung, ausgenommen Änderungen der Netznutzungsentgelte) oder den Verbrauch von Strom betreffende Belastungen oder Entlastungen betreffen. Etwaige Preisänderungen erfolgen in dem in den Ziffern 3.4 bis 3.6 beschriebenen Verfahren. Bei einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer oder von Kostenbestandteilen nach § 40 Abs. 3 EnWG gilt Ziffer 3.7.
3.4 Ist eine eingeschränkte Preisgarantie nach Ziffer 3.3 vereinbart, erfolgt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung der nicht von der Preisgarantie erfassten Kostenbestandteile. Ist keine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart, erfolgt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung aller Kostenbestandteile. Bei Kostensteigerungen nach Ziffer 3.2. ist die VEG berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die vereinbarten Preise (Grund- und/oder Arbeitspreis) nach billigem Ermessen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB anzupassen, wenn dies aufgrund einer veränderten Kostensituation erforderlich wird, um das bei Vertragsschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzinteresse) aufrechtzuerhalten. Der Kunde kann dies nach § 315 Abs. 3 BGB zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der Preisermittlung ist VEG verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Ansatz gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Preisanpassungen sind dabei so durchzuführen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostensteigerungen. Insbesondere dürfen Kostensenkungen nicht später als Kostensteigerungen weitergegeben werden.
3.5. Änderungen der Preise nach werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach unmittelbarer Mitteilung per Textform wirksam, die mindestens einenMonat vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Im Rahmen dieser Mitteilung informiert die VEG den Kunden auf verständliche und einfache Weise über Anlass, Umfang und Voraussetzungen der Preisänderung. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen. Hierauf wird die VEG den Kunden in der Mitteilung per Textform über die bevorstehenden Änderungen ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die VEG wird eine Kündigung des Kunden binnen einer Woche nach Eingang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen.
3.6. Die Ziffern 3.4. und 3.5 gelten auch, soweit nach Vertragsschluss die Einführung, Änderung oder der Wegfall von Steuern, Abgaben, Umlagen oder sonstiger hoheitlicher Belastungen oder Entlastungen die Erzeugung, den Bezug, die Fortleitung, die Übertragung, die Verteilung, die Gewinnung, die Produktion, die Einspeisung, die Netznutzung oder die Abgabe von Strom für die VEG verteuern oder verbilligen und diese Mehrbelastungen oder Entlastungen für die VEG wirksam werden.
3.7. Abweichend von Ziffer 3.4. bis 3.6. werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz sowie die unveränderte Weitergabe von Minderbelastungen nach § 41 Abs. 6 EnWG i. V. m. § 40 Abs. 3 zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne vorherige Ankündigung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben.
3.8. Die VEG führt – unabhängig von Kostenveränderungen – Strompreissenkungen durch, wenn und soweit der Strompreis darf 90% des Grundversorgungstarifs (auf Basis des Grund- und Arbeitspreises), bezogen auf das Netzgebiet in dem sich die Entnahmestelle des Kunden befindet, überschreitet. Ziffer 3.4 gilt entsprechend.
4. Bonus
4.1. Sieht der vom Kunden gewählte Tarif einen Bonus vor, so richtet sich dessen Gewährung und Höhe nach diesen AGB und den dazu im Auftragsblatt oder dem Online-Bestellformular jeweils getroffenen Regelungen.
4.2. Wird ein Neukundenbonus gewährt, sind nur solche Kunden bonusberechtigt, die mit der VEG einen neuen oder zusätzlichen Vertrag abgeschlossen haben und in den letzten 6 Monaten vor Zustandekommen des Vertrags an der vertraglich vereinbarten Verbrauchsstelle nicht von der VEG mit Strom beliefert wurden. Ein Neukundenbonus wird dem Kunden vor Abgabe des Angebots entweder in Form eines vor Vertragsschluss mitgeteilten EUR-Festbetrages oder in Form eines prozentualen Anteils, an dem dem Kunden am Ende seines ersten Abrechnungszeitraums in Rechnung gestellten Brutto-Gesamtrechnungsbetrag gewährt. Welche Bonusvariante vereinbart wird, ergibt sich aus dem Auftragsblatt oder dem Online-Bestellformular. Die Auszahlung des Neukundenbonus erfolgt im Wege der Verrechnung mit der ersten Jahresabrechnung nach Ende der ersten 12 Monate ununterbrochener Belieferungszeit (Mindestbelieferungszeit), sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart ist. Die Mindestbelieferungszeit beginnt mit der Belieferung und ist von der Vertragslaufzeit zu trennen, die mit Vertragsschluss beginnt.
4.3. Wird ein Sofort-Bonus nach 60 Tagen ununterbrochener Belieferung (Mindestbelieferungszeit) gewährt, teilt die VEG dem Kunden die Höhe des Bonus vor Abgabe des Angebots mit. Die Mindestbelieferungszeit beginnt mit der Belieferung und ist von der Vertragslaufzeit zu trennen, die mit Vertragsschluss beginnt. Die Auszahlung des Sofort-Bonus erfolgt nach Erfüllung der Mindestbelieferungszeit per Überweisung auf die der VEG durch den Kunden mitgeteilten Bankverbindung.
4.4 Wird ein kWh-Bonus gewährt, werden die ersten durch den Kunden verbrauchten Kilowattstunden durch die VEG nicht abgerechnet, sofern der Kunde die Mindestbelieferungszeit erfüllt. Die Mindestbelieferungszeit beginnt mit der Belieferung und ist von der Vertragslaufzeit zu trennen, die mit Vertragsschluss beginnt. Die konkrete Länge der Mindestbelieferungszeit und die konkrete Höhe des kWh-Bonus in Form nicht abzurechnender Kilowattstunden werden im Auftragsformular bzw. dem Online-Bestellformular geregelt. Es werden höchstens so viele Kilowattstunden nicht abgerechnet, bis der abzurechnende Verbrauch des Kunden in der Mindestbelieferungszeit null Kilowattstunden beträgt. Ein negativer Verbrauch ist nicht möglich. Die Verpflichtung zur Zahlung des verbrauchsunabhängigen Grundpreises durch den Kunden bleibt bei Gewährung eines kWh-Bonus unberührt.
4.5 Sieht der vom Kunden gewählte Tarif eine Kombination aus Neukundenbonus und kWh-Bonus vor, wird der Neukundenbonus in Form des prozentualen Anteils oder des EUR-Festbetrages auf den nach Abzug des kWh-Bonus verbleibenden Brutto-Gesamtrechnungsbetrages in der Mindestbelieferungszeit gewährt.
4.6. Setzt der Bonus voraus, dass die Belieferung in einem bestimmten, im Vertrag vereinbarten Zeitraum ununterbrochen erfolgt sein (Mindestbelieferungszeit) und wird das Vertragsverhältnis vor Ablauf der Mindestbelieferungszeit aufgrund eines Vertragsverstoßes des Kunden und damit aus einem vom Kunden zu vertretender Grund (insbesondere Zahlungsverzug des Kunden) beendet, so entfällt der Anspruch auf den Bonus. Der Anspruch auf den Bonus bleibt bestehen, sofern der Kunde den Vertrag vorzeitig in Ausübung des ihm zustehenden Sonderkündigungsrechts wegen einer Änderung der Preise oder der Vertragsbedingungen beendet oder in den Fällen, in denen die VEG schuldhaft gegen die vertraglichen Hauptleistungspflichten verstößt. Beendet der Kunde den Vertrag vor Ablauf der erforderlichen Mindestbelieferungszeit aufgrund der Ausübung eines sonstigen ihm zustehenden Sonderkündigungsrechts, insbesondere des Kündigungsrechts wegen Umzugs, so bleibt der Anspruch auf den Bonus anteilig für jeden vollen Monat bis zum Vertragsende bestehen. Der Anspruch beträgt in diesem Fall für jeden voll belieferten Monat der Mindestbelieferungszeit 1/12 des Bonus und für den aufgrund der Vertragsbeendigung nur anteilig belieferten Monat den auf die Anzahl der belieferten Tage des Monats entfallenden Anteil am Bonus.
5. Online-Kundenportal, App
5.1. Die VEG stellt auf ihrer Webseite ein passwortgeschütztes Online-Kundenportal zur Verfügung. Das Online-Kundenportal verfügt über einen Postfachbereich, in dem Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zu Ihrem Vertrag, z. B. Vertragsunterlagen, Begrüßungsschreiben etc. abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Außerdem kann der Kunde dort seine Kundendaten verwalten und anpassen. Wenn der Kunde sich für das Online-Kundenportal registriert hat, werden dem Kunden die Informationen, Rechnungen und Mitteilungen in Ihrem geschützten Kundenbereich dauerhaft zur Verfügung gestellt. Ein Postversand der dort bereitgestellten Mitteilungen und Rechnungen erfolgt dann grundsätzlich nicht mehr. Die VEG behält sich aber das Recht vor, einzelne Mitteilungen wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen oder Kündigungsschreiben, weiterhin per Post oder in Textform versenden zu dürfen. Der Kunde wird von der VEG über einen neuen Posteingang im Online-Kundenportal per E-Mail informiert. Hat der Kunde sich für die Nutzung des Online-Kundenportals registriert, muss der Kunde sicherstellen, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse ständig aktuell und erreichbar ist. Änderungen können unmittelbar im Online-Kundenportal vorgenommen werden. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die VEG auch auf anderem Wege zu kontaktieren.
5.2. Für Kunden, die für ihre Verbrauchsstelle einen Mietvertrag mit einer Gesellschaft des Vonovia-Konzerns als Vermieter abgeschlossen haben, stellt die VEG zusätzlich eine App „Mein Vonovia“-App, für Energiekunden, die „Vonovia Energie“-App zur Verfügung. Wie auch das Online-Kundenportal verfügen auch die Apps unter anderem über einen Postfachbereich, in dem Dokumente, Rechnungen und wichtige Mitteilungen zu Ihrem Vertrag, z. B. Vertragsunterlagen, Begrüßungsschreiben etc. abgelegt und vom Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden können. Die Regelungen der Ziffern 5.1 und 5.3 gelten für die App entsprechend. Der Kunde kann sowohl das Online-Kundenportal als auch die App nutzen.
5.3. Mit Abschluss eines Online-Vertrages verpflichtet sich der Kunde zur Registrierung und Nutzung des Online-Kundenportals der VEG. Als Online-Vertrag wird ein Vertrag verstanden, der unter ausschließlicher Nutzung elektronische Kommunikationsmittel, beispielsweise unter Nutzung des Online-Bestellformulars oder auch der „Mein Vonovia“-App oder der „Vonovia Energie“-App, zustande kommt. Der Kunde ist in diesem Fall damit einverstanden, dass die weitere Kommunikation zum Vertrag einschließlich der Übermittlung von Dokumenten, Rechnungen, wichtigen Mitteilungen (wie z. B. Preisanpassungsschreiben, Mahnungen etc.) seitens der VEG ausschließlich über das Online-Kundenportal durch Bereitstellung der Dokumente dort erfolgt. Die Dokumente können von dem Kunden eingesehen, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Der Kunde wird von der VEG über einen neuen Posteingang im Online-Kundenportal per E-Mail informiert. Der Kunde verpflichtet sich, der VEG für die gesamte Vertragsdauer eine gültige, erreichbare E-Mail-Adresse zu benennen und Änderungen der E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, die VEG auch auf anderem Wege, beispielsweise per Brief, zu kontaktieren.
6. Abrechnung und Abrechnungsinformationen
6.1. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal im Jahr. Der Kunde ist jedoch berechtigt, abweichend von Satz 1 eine monatliche, viertel- oder halbjährliche Abrechnung zu verlangen. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Monats aufgenommen werden. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der VEG vom Kunden in Textform spätestens vier Wochen vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen. Für die unterjährige Abrechnung in Papierform (mit Ausnahme der regulären Jahresrechnung) berechnet die VEG eine Servicegebühr in Höhe von 15,00 Euro (brutto). Der Kunde kann verlangen, dass die VEG die Berechnungsgrundlage für die Kosten nachweist. Der Kunde ist außerdem ausdrücklich berechtigt, nachzuweisen, dass keine oder geringere Kosten entstanden sind. Die Servicegebühr wird nicht erhoben, soweit die Verbrauchswerte über ein Messsystem i. S. d. § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG (intelligentes Messsystem) ausgelesen werden. Auch Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
6.2. Die VEG stellt dem Kunden die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung. Erfolgt eine Abrechnung nach Ziffer 3.1. Satz 2 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen. Für Schäden, die durch ungenaue oder verspätete Rechnungen entstanden sind, haftet die VEG nach Maßgabe von Ziffer 17.
6.3. Sollte der Kunde seine Abrechnungen nicht in Papierform erhalten, kann er einmal jährlich eine unentgeltliche Abrechnung in Papierform verlangen. Der Kunde kann darüber hinaus einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung von Abrechnungsinformationen in Papierform verlangen. Abrechnungsinformationen sind Informationen, die üblicherweise in Ihrer Rechnung zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung. Abrechnungsinformationen können dabei auch Bestandteil der Rechnung des Kunden sein. Auf Wunsch des Kunden übersendet die VEG die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen auch elektronisch.
7. Abschläge
7.1. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die VEG für die gelieferte und noch nicht abgerechnete Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese errechnet sich auf Basis der jeweils gültigen Preise und des Verbrauchs des vorhergehenden Abrechnungszeitraums. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt. Ändern sich die Preise, kann die VEG die danach anfallenden Abschläge entsprechend dem Prozentsatz der Preisänderung anpassen.
7.2. Ergibt die Abrechnung, dass der Kunde zu hohe Abschläge bezahlt hat, erstattet die VEG dem Kunden binnen zwei Wochen den zu viel gezahlten Betrag. Die VEG kann diesen auch spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung vollständig verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses sind zu viel gezahlte Abschläge binnen zwei Wochen zu erstatten.
8. Ablesung und Nachprüfung der Messeinrichtungen
8.1. Zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung ist die VEG berechtigt,
- die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelten Ersatzwerte zu verwenden, die sie vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
- die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
- die Ablesung der Messeinrichtung vom Kunden mittels regelmäßiger Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt.
Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch liest die VEG die Messeinrichtung selbst ab und verlangt hierfür kein gesondertes Entgelt. Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG und bei registrierender Lastgangmessung verwendet die VEG die Werte nach Nr. 1 dieser Ziffer vorrangig.
8.2. Zu einer erforderlichen Ablesung der Messeinrichtung hat der Kunde, nach vorheriger Benachrichtigung, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten von der VEG oder dem Netzbetreiber oder dem Messstellenbetreiber den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten. Die Benachrichtigung muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Messeinrichtung an dem Termin zugänglich ist.
8.3. Soweit der Kunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt oder die VEG aus anderen Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnungen oder die Abrechnungsinformationen auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat.
8.4. Die VEG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Mess-, und Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die VEG, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst der Kunde.
9. Berechnungsfehler
9.1. Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, ist die Überzahlung von der VEG zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die VEG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
9.2. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zugrunde zu legen.
9.3. Ansprüche nach den vorstehenden Ziffern 9.1. und 9.2. sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
10. Zahlungsweisen und Fälligkeit
10.1. Der Kunde kann seine Zahlung durch Überweisung oder Lastschrifteinzugsverfahren an die VEG leisten.
10.2. Rechnungen und Abschläge werden zu dem von der VEG angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung, fällig. Eine bei Vertragsschluss vereinbarte Abschlagszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
10.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann die VEG, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der VEG überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als dies zu den vorgenannten Sätzen angegeben ist. Zusätzlich zu der Mahnpauschale werden als Verzugsschaden auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend gemacht. Änderungen der Höhe der Mahnpauschale erfolgen entsprechend § 315 BGB nach billigem Ermessen zum Monatsersten nach Ziffer 18.1.
11. Versorgungsunterbrechung
11.1. Die VEG darf die Versorgung ohne vorherige Androhung unterbrechen lassen, wenn der Kunde nicht unerheblich schuldhaft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstößt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Verbrauch von Strom vor der Installation der Messeinrichtung oder durch Manipulation oder Umgehung der Messeinrichtung zu verhindern.
11.2. VEG darf die Versorgung wegen einer Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung unterbrechen lassen. Für diesen Fall gilt § 41f des Energiewirtschaftsgesetzes. Das bedeutet unter anderem, dass eine Unterbrechung nicht zulässig ist, sofern die Folgen einer Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. VEG darf die Unterbrechung der Energieversorgung wegen Zahlungsverzugs nur durchführen lassen, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen (1.) mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung in Verzug ist oder (2.) für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung in Verzug ist. Der Zahlungsverzug muss mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages, mit dem der Kunde in Verzug ist, bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Zudem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen der VEG und dem Kunden noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung der VEG resultieren. Außerdem bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die im Zeitpunkt der Androhung der Unterbrechung nach Ziffer 11.2 bereits Gegenstand eines bei der Schlichtungsstelle nach § 111b Abs. 1 EnWG anhängigen Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung sind
11.3. Die Androhung der Unterbrechung erfolgt vier Wochen vor geplanter Versorgungsunterbrechung und die Ankündigung acht Werktage vor der geplanten Versorgungsunterbrechung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. VEG wird den Kunden in der Unterbrechungsandrohung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung sowie in der Ankündigung des Unterbrechungsbeginns klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge der Unterbrechung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung und einer nachfolgenden Wiederherstellung der Energielieferung in Rechnung gestellt werden können.
11.4. Die VEG stellt die Energielieferung unverzüglich wieder her, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung erstattet hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden. Die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein und die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Kunde ist berechtigt, nachzuweisen, dass geringere Kosten entstanden sind. Die in Rechnung gestellten Kosten dürfen, auch im Falle einer Pauschalisierung, die tatsächlich entstehenden Kosten nicht überschreiten.
12. Widerrufsbelehrung
(Gilt nur für Kunden, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.)
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, Vonovia Energie GmbH, Postfach 100461, 57004 Siegen, Tel. 0234 / 414 700980, https://kontakt.vonovia.de, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Lieferung von Grünstrom während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
13. Gesetzliche Informationspflicht
13.1. Hat der Kunde Fragen zu seinem Vertrag oder Tarif, kann er sich an den Kundenservice wenden: Vonovia Energie GmbH, Postfach 10 04 61, 57004 Siegen, Tel.: 0234 414 700980. Über die nachfolgende Kontaktmöglichkeit kann zudem eine unverzügliche elektronische Kontaktaufnahme erfolgen: https://kontakt.vonovia.de
13.2. Der Kunde kann sich mit Fragen zu Energieliefervertragsverhältnissen wenden an (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Verbraucherservice Postfach 8001,
53105 Bonn
Tel.: 030 22480-500
Fax: 030 22480-323
E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de
13.3. Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen der VEG und dem Kunden über den Gegenstand dieses Vertrages kann der Kunde, soweit die VEG eine Beschwerde des Kunden nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang bei der VEG beantwortet oder der Beschwerde abgeholfen hat, sich an folgende Stelle wenden (bei Abschluss des Vertrages bekannte Kontaktdaten):
Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstr. 133,
10117 Berlin
Tel.: 030 2757240-0
Fax: 030 2757240-69
E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Sollte der Kunde ein Verbraucher i.S.d. § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein und einen Schlichtungsantrag unter den erforderlichen Voraussetzungen bei der Schlichtungsstelle Energie e.V. stellen, ist die VEG zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.
13.4. In oder als Anlage zu den Rechnungen wird die VEG den Kunden entsprechend § 42 EnWG über die Pflichtangaben hinsichtlich der Stromkennzeichnung informieren.
14. Informationen zur Energieeffizienz (§ 4 EDL-G)
14.1. Kontaktmöglichkeiten zu Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, von denen Sie weiterführende Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz, Endkunden-Vergleichsprofile, technische Gerätespezifikationen, etc. erhalten können, finden Sie unter www.dena.de.
14.2. Die VEG informiert den Kunden mindestens jährlich in geeigneter Form über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen sowie über die für sie verfügbaren Angebote, die durch Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits, die unabhängig von den Energieunternehmen sind und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen mit wettbewerbsorientierter Preisgestaltung durchgeführt werden.
15. Bonitätsauskunft
15.1. Sofern die VEG in Vorleistung tritt, ist die VEG berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die VEG die für eine Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
15.2. Die Bonitätsauskunft kann Wahrscheinlichkeitswerte (Score-Werte) beinhalten, die auf Basis wissenschaftlich anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren berechnet werden und in deren Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen. Die schutzwürdigen Belange des Kunden werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt.
16. Rechtsnachfolge
Die VEG ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen. Nimmt die VEG eine Übertragung auf einen anderen Rechtsnachfolger als ein nach § 15 Aktiengesetz verbundenes Unternehmen vor, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit Wirkung zum Übertragungszeitpunkt zu kündigen, der dem Kunden vorab rechtzeitig in Textform mitgeteilt wird. Die Kündigung bedarf der Textform.
17. Haftung
17.1. Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung sind gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt (§ 18 NDAV). Die Kontaktdaten des Netzbetreibers teilt die VEG dem Kunden auf Anfrage gern mit.
17.2. In sonstigen Fällen ist die Haftung jedes Vertragspartners sowie seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem anderen Vertragspartner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit. Dies gilt ebenfalls nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich der Schaden aber auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
17.3. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.
18. Verschiedenes
18.1. Sollten sich die diesem Vertrag zugrundeliegenden Regelwerke, einschlägigen Rechtsvorschriften (z. B. das EnWG sowie die hierzu ergangenen einschlägigen Verordnungen), die einschlägige Rechtsprechung und/oder behördliche Praxis (insbesondere Festlegungen der Bundesnetzagentur) nach Vertragsabschluss ändern oder sollte sich die rechtliche oder tatsächliche Situation im Vergleich zu der von den Vertragsparteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Situation ändern und konnten die VEG oder der Kunde diese Veränderung bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehen, ist die VEG berechtigt, den Vertrag und diese Vertragsbedingungen zum Ersten eines Monats anzupassen, soweit die Änderung zu einer Lücke im Vertrag führt oder die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges (insbesondere von Leistung und Gegenleistung) nicht unerheblich gestört wird. Die VEG darf die Vertragsbedingungen jedoch nur ändern, wenn gesetzliche Bestimmungen die Ausgewogenheit des Vertragsgefüges nicht wiederherstellen oder die entstandene Lücke nicht füllen. Die Änderung der Vertragsbedingungen darf das vertragliche Äquivalenzverhältnis nicht zu Lasten des Kunden verändern. Die VEG wird dem Kunden eine solche Anpassung sechs Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Die Änderung wird nur wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Der Kunde stimmt der Änderung zu, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist in Textform widerspricht.
Die VEG wird eine Kündigung des Kunden innerhalb einer Woche nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen. Auf sein Kündigungsrecht sowie die vorgenannte Folge wird der Kunde in der Mitteilung hingewiesen.
18.2. Ziffer 18.1. gilt nicht für Änderungen der Preise (insoweit gelten die Ziffern 3.3. und 3.4.) sowie der vereinbarten Hauptleistungspflichten.
18.3. Die VEG darf Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten beauftragen.
18.4. Mündliche Abreden bestehen nicht.
19. Vertragspartner
Vonovia Energie GmbH Sitz der Gesellschaft: Bochum eingetragen beim Amtsgericht Bochum, Handelsregister Nr. HRB 21974, USt.-IdNr. DE451296943, Gläubiger-ID DE52ZZZ00002040107.
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